Seit einigen Jahren haben viele Deutsche den Weg nach Elsass-Lothringen gefunden um das dort lokal geltende Recht, die „faillite civile“ abgeleitet aus dem „Zivilkonkurs“ von 1879, für sich in Anspruch zu nehmen und sich innerhalb kürzester Zeit zu entschulden.
Das wichtigste Kriterium ist, dass sich der Lebensmittelpunkt zur Antragstellung des Insolvenzverfahrens in einem der Departements 57,67 oder 68 (Elsass-Lothringen) befindet, wobei die Qualität des Lebensmittelpunktes nicht nur durch eine Wohnanschrift definiert wird, sondern an eine Reihe von weiteren Voraussetzungen geknüpft ist, die unbedingt einzuhalten sind, um das Verfahren erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Weitere Kriterien sind die „dauerhafte Zahlungsunfähigkeit“ sowie die „Redlichkeit“ des Schuldners.
Schon seit geraumer Zeit scheinen sich die Richter zunehmend darauf verständigt zu haben die Verfahrenseröffnung deutscher Schuldner grundsätzlich abzulehnen.
Diese negative Entwicklung hat zur Folge, dass mit einem zusätzlichen Kosten- und Zeitaufwand das Berufungsgericht in Colmar oder Metz angerufen werden muss.
Dieser Umstand wird Ihnen von den meisten Mitbewerbern gerne verschwiegen.
Zum Glück bietet das französische Insolvenzrecht noch Alternativen die es unseren Mandanten nach wie vor erlauben sich innerhalb kurzer Zeit zu entschulden.
Über unser Büro in F-67500 Haguenau erhalten Sie eine kompetente und persönliche Betreuung vor Ort bis zum erfolgreichen Abschluss des Entschuldungsverfahrens.
Unsere Juristen und Steuerberater sprechen deutsch.
Weitere Informationen erhalten Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
Droht private Insolvenz? Restschuldbefreiung in 12-18 Monaten möglich! Sie sind EU Bürger und suchen im Rahmen einer anstehenden Privatinsolvenz nach einer Lösung, die Sie schnellstmöglich wieder erfolgreich an Ihr bisheriges Leben anknüpfen lässt….. Das deutsche Insolvenzrecht ist hierfür, aufgrund der Länge des Verfahrens, eher ungeeignet. Die französische Variante “Frankreich Insolvenz” hingegen erlaubt Ihnen den Neustart und sie sind Schuldenfrei in 08-12 Monaten. Der Zivilkonkurs (faillite civile) ist eigentlich ein deutsches Gesetz aus dem Jahre 1877 und bezieht sich auf die Departements 57, 67 und 68 (Alsace-Moselle). Durch die Wiedereingliederung dieser Verwaltungsbezirke in die französische Republik im Jahre 1918 ist der Zivilkonkurs ein Sonderfall im französischen Recht und nur in diesen Departements anwendbar (loi 670-1 code de commerce). Der Zivilkonkurs ist ausschließlich für Privatschuldner aus der EU gedacht, d.h. es können nur private Verbindlichkeiten entschuldet werden. Wie auch in Deutschland zählen hierzu Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt und Verbindlichkeiten, die, z.B. im Rahmen einer Geschäftsführertätigkeit für Bürgschaften aus Darlehen usw., übernommen wurden. Ansonsten ähnelt der Zivilkonkurs dem deutschen Insolvenzverfahren weitestgehend, d.h. es können z.B. keine Strafgelder aus Rechtsverletzungen oder Unterhaltsleistungen entschuldet werden. Sollten Ihre Verbindlichkeiten über € 150.000,—liegen und wirtschaftliche sowie persönliche Vorteile für Sie durch das verkürzte Verfahren entstehen, ist die französische Restschuldbefreiung mit Sicherheit eine attraktive Alternative zur deutschen Variante. Der interessanteste Unterschied besteht in der Länge des Verfahrens. Der Zivilkonkurs verzichtet auf die sog. Wohlverhaltensphase, die nach deutschem Recht 6 Jahre ab Verfahrenseröffnung beträgt und die Restschuldbefreiung mit allen einhergehenden Unannehmlichkeiten auf insgesamt 7-8 Jahre ausdehnt. In Frankreich hingegen dauert die Restschuldbefreiung ca. 12-18 Monate, je nach Dauer der Bearbeitungszeit der französischen Gerichte. Eine wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Zivilkonkurses ist, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt in diesen Departements haben, d.h auch dort formal über eine Wohnung verfügen (keine Briefkastenadresse). Ferner darf kein Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet oder beantragt worden sein (Rechtssache C-1/04, EU-Urteil vom 17.1.2006). Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hingegen beeinträchtigt das Verfahren in Frankreich nicht. Durch die Wohnsitzverlegung nach Frankreich ist die deutsche Gerichtsbarkeit für Sie nicht mehr zuständig, d.h. Vollstreckungsversuche etc. erreichen Sie in Deutschland nicht mehr. Es ist außerdem erforderlich, eine Arbeit in Frankreich nachweisen zu können. Hier bietet sich die Einstellung in einer französischen GmbH (SARL ) an, welche mit geringem Aufwand (kein Notar erforderlich) und einem Mindestkapital von 1 EURO gegründet werden kann ( www.frankreich-gmbh.de). Alternativ kann für eine bestehende deutsche oder englische Gesellschaft eine Niederlassung in Frankreich oder eine Handelsagentur eingerichtet werden. Für die französische GmbH kann in Deutschland eine Niederlassung an Ihrem bisherigen Wohnort gegründet werden, die es Ihnen ermöglicht, weiterhin in Deutschland tätig zu werden und präsent zu sein. Hier können Sie unseren Treuhandservice nutzen, bei dem Sie als Gesellschafter im Aussenverhältnis anonym bleiben. Als gebürtiger Elsässer und französischer Staatsbürger erfülle ich mit Hilfe unseres Büros im Elsass sämtliche Rahmenbedingungen vor Ort für Sie, die zur erfolgreichen Durchführung des Insolvenzverfahrens notwendig sind. Das betrifft insbesondere die Gründung der Gesellschaft, die Beschaffung der Wohnung, die notwendige steuerliche Anmeldung beim zuständigen Finanzamt, die Eröffnung der Bankkonten, sämtliche sonstigen erforderlichen Behördengänge und Übersetzungen sowie die Erstellung des Insolvenzantrages durch den auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Strasbourg. Hierbei werden Sie durch unseren Juristen Rechtsanwalt Bloch begleitet, der in Frankreich zugelassen ist und sich auf internationales Recht mit Schwerpunkt Frankreich spezialisiert hat. Ab Verfahrenseröffnung werden Sie von allen Unannehmlichkeiten entlastet und genießen „suspension de poursuites“, die französische Variante des deutschen Vollstreckungsschutzes. Die Verfahrenseröffnung sowie das Verfahrensende mit Restschuldbefreiungswirkung werden vom Gericht beschieden und an Ihrem Wohnort in Frankreich publiziert. Die in Frankreich erteilte Restschuldbefreiung wird in Deutschland entsprechend EU-Verordnung Nr.1364/2000 vom 29.5.2000 und BGH Urteil vom 18. 9. 2001, mit dem Aktenzeichen: IX ZB 51 / 00, anerkannt. Schlusswort: Unser Angebot richtet sich an Unternehmer und Selbständige, die über die notwendigen Mittel und über die nötige Flexibilität verfügen, ein solches Verfahren erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Beachten Sie bitte auch, dass während der gesamten Laufzeit des Verfahrens eine Wohnung und eine Büroadresse vorzuhalten ist. Die Kosten für eine 2-Zimmer Wohnung belaufen sich auf ca. € 500,—monatlich, die der Büroadresse auf ca. € 80,—netto monatlich (wöchentlicher Postweiterversand inklusive). Die administrativen Kosten für die Gesellschaftsgründung in Frankreich, Gerichts- und Anwaltsgebühren sowie unserer Regiehonorare bestimmen sich nach Art und Umfang der Beauftragung. Wir können Ihnen nur anraten, die verfahrensrechtlich relevanten Voraussetzungen exakt zu erfüllen, da Sie ansonsten das Scheitern des Verfahrens riskieren. Diese Dienstleistung erfüllen wir akkurat, zuverlässig und schnell. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir weitergehende Auskünfte nur bei ernsthaftem Interesse in einem persönlichen Beratungsgespräch erteilen.